1. Einleitung
Diese allgemeine Betriebsanweisung für Fremdfirmen ist Vertragsbestandteil und somit verbindlich.
Vor der Arbeitsaufnahme hat der Auftragnehmer die Erlaubnis dazu von der Auftrag gebenden Stelle durch persönliche Vorsprache einzuholen. Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer einen Ansprechpartner zu, der ihm während der Tätigkeit auf dem Werksgelände für Rückfragen zur Verfügung steht. Die Vorort-Einweisung erfolgt mittels des Formulars „Einweisung von Fremdfirmen“.
Die Mitarbeiter des Auftragnehmers haben sich – bei mehrtägigen Arbeiten täglich - vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsende in den jeweiligen Betriebsbereichen an- bzw. abzumelden.
Bitte informieren Sie sich über die Vorschriften, die für Ihre Arbeit maßgeblich sind, bevor Sie die Arbeit innerhalb unseres Unternehmens aufnehmen.
Dies gilt insbesondere für die Beachtung des Arbeits-, Brand- und Umweltschutzes. Werden diese gesetzlichen Vorschriften durch behördliche Maßnahmen konkretisiert (Genehmigungen, Anordnungen etc.), sind Sie verpflichtet, soweit betroffen, diese einzuhalten.
Sie sind verpflichtet, die betriebsinternen Regelungen des Arbeits-, Brand- und Umweltschutzes (Alarmplan, Entsorgungsrichtlinien usw.) sowie unsere Hygieneregeln zu beachten und deren Befolgung durch die von Ihnen eingesetzten Mitarbeiter und evtl. eingesetzte Subunternehmer zu überwachen und sicherzustellen. Bitte benennen Sie einen verantwortlichen Ansprechpartner.
Gemäß Arbeitsschutzgesetz haben Sie zur Verhütung von Arbeitsunfällen Maßnahmen zu treffen, die den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften und im Übrigen den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.
Soweit in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere Arbeitsschutz- und Umweltschutzvorschriften, Anforderungen gestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberührt.
Personen mit ansteckenden Krankheiten im Sinne des Infektionsschutzgesetztes dürfen das Werksgelände nicht betreten. Ansteckende Krankheiten im Sinne des Infektionsschutzgesetztes sind z.B. Akute infektiöse Gastroenteritis (plötzlich auftretender, ansteckender Durchfall), Cholera, Typhus oder Parathyphus, Hepatitis A oder E (Leberentzündung), infizierte Wunden oder Hautkrankheiten, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel / Lebensmittelkontaktmaterialien übertragen werden können.
2. Alarmregelungen
Verhalten im Brandfall, bei Unfällen und anderen Gefahren:
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1. Notruf absetzen
Externe Notrufnummer: 6 112
Außerdem Information an Pförtner und Auftraggeber.
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2. Flucht
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Bitte beachten Sie die Flucht- und Rettungspläne. Beim Ertönen eines Warnsignals und im Falle eines Brandes müssen die Gebäude sofort über die nächstliegenden Rettungswege, Notausgänge und Nottreppenhäuser verlassen werden. Hierbei sind Personen in der Nachbarschaft zu warnen und verletzten Personen zu helfen. Suchen Sie die festgelegten Sammelplätze auf. |
3. Weisungsbefugnis
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Den Weisungen der Rettungskräfte, des Werksschutzes und Ihres Auftraggebers ist unbedingt Folge zu leisten.
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3. Untersagungen
1. Genussmittel
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Das Rauchen, der Genuss von Alkohol und sonstigen Rauschmitteln ist innerhalb des Werksgeländes einschließlich in Fahrzeugen strengstens untersagt. Das Rauchen ist nur in den speziell gekennzeichneten Raucherzonen gestattet. Es ist verboten Alkohol oder andere Rauschmittel mit in das Werksgeländer zu bringen. Ebenfalls verboten ist das Betreten des Werksgeländes unter Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln.
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2. Essen und Trinken
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In allen Produktionsbereichen ist der Verzehr von Lebensmitteln (Essen und Trinken) verboten. Zum Essen und Trinken stehen entsprechende Pausenräume zur Verfügung.
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3. Geheimhaltung
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Das Anfertigen von Aufzeichnungen über Betriebseinrichtungen und Arbeitsweisen ist nicht gestattet. Das schließt Fotografierverbot – auch mit Mobiltelefon – ein. Darüber hinaus sind Fremdfirmenmitarbeiter verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Arbeiten über vorgenannte Dinge Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren.
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4. Zutrittsbeschränkung
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Andere als die Ihnen zugewiesenen Arbeitsbereiche dürfen nicht eigenmächtig betreten werden.
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5. Gefährliche Arbeiten
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Gefährliche Arbeiten sind grundsätzlich untersagt. Ausnahmen mit schriftlicher Genehmigung z.B. bei:
- Arbeiten in Behältern und engen Räumen
- Arbeiten mit Zündgefahr (Schweißen, Brennen, Bohren, Flexen usw.)
- Arbeiten auf Dächern
- Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen
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6. Arbeitsmittel
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Es sind grundsätzlich keine Metsä-Tissue-eigenen Arbeitsmittel zu verwenden, sofern dies nicht vorher ausdrücklich vereinbart worden ist. Ist die Nutzung vereinbart worden, haben sich die Auftragnehmer im sicheren Umgang mit diesen Arbeitsmitteln unterweisen zu lassen. Benötigte Werkzeuge, Betriebshilfsmittel und Betriebshilfsstoffe aus Metsä-Tissue-Beständen sind aus den jeweiligen Abteilungen anzufordern. Die Ausgabe wird dokumentiert.
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7. Sicherheitsvorkehrungen
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Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht beseitigt oder unwirksam gemacht werden.
Zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit werden vom Werkschutz Kontrollen durchgeführt. Die Kontrollen erstrecken sich auf Personen, Fahrzeuge und alle mitgeführten Behältnisse und Gegenstände. Den Anordnungen des Werksschutzes ist unverzüglich Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen können den sofortigen Ausschluss der Fremdfirma zur Folge haben.
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8. Hygienebereiche
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Beim Betreten von Hygienebereichen (Produktion, Verarbeitung, Rohstoff-, Mutterrollen- Verpackungs-, und Fertigwarenläger) sind zusätzlich die Hygieneanweisungen unter Kapitel 7 zu beachten.
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4. Unfallverhütung
1. Vorschriften
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Es gelten die gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz- bzw. Unfallverhütungsvorschriften. Die gesetzliche Arbeitszeitregelung ist einzuhalten. Der Auftragnehmer hat die von ihm eingesetzten Arbeitskräfte (auch Subunternehmer) über mögliche Gefahren an ihren Arbeitsplätzen in unserem Werk zu unterrichten.
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2. Persönliche Risikobewertung (PRA)
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Vor der Arbeitsaufnahme ist eine Persönliche Risikobeurteilung (PRA) durchzuführen, um eventuelle Gefährdungen zu erkennen und auszuschließen. Im Bereich der Instandhaltung wird jede Arbeit mittels PRA bewertet; bei wiederkehrenden Arbeiten im Produktionsbereich ist das nicht erforderlich. Bei Arbeiten, die nicht regelmäßig durchgeführt werden, ist die PRA verpflichtend. Die entsprechenden Formulare sind bei Ihrem Ansprechpartner erhältlich.
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3. Ausrüstungsbeschaffenheit
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Alle für die Auftragserfüllung verwendeten Arbeits- und Betriebsmittel müssen den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entsprechen und dürfen nur in vorgeschriebener Weise genutzt werden. Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel dürfen nur mit aktuellem Prüfnachweis nach DGUV Vorschrift 3 eingesetzt werden. Sie muss zweckmäßig und in einem mängellosen Zustand sein.
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4. Persönliche Schutzausrüstung
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Soweit bei den vorgesehenen Arbeiten bzw. in bestimmten Bereichen das Tragen persönlicher Schutzausrüstung notwendig und vorgeschrieben ist, muss der Fremdunternehmer diese seinen Mitarbeitern in ausreichender Menge zur Verfügung stellen. Die Mitarbeiter sind verpflichtet, diese persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen.
Grundsätzlich ist ein Industriehelm mit Kinnriemen; eine Schutzbrille (wahlweise ein an der Innenseite des Schutzhelms befestigtes Visier), eine Warnweste und Sicherheitsschuhe im Werk vorgeschrieben !
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Das gilt besonders für:
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- Arbeiten auf hochgelegenen Arbeitsplätzen. Hierfür müssen Absturz-sicherungen, Auffanggurte oder Höhensicherungsgeräte verwendet werden.
- Das Begehen der Dachflächen bedarf einer gesonderten Genehmigung.
- Arbeiten im Bereich von Chemikalienlager- oder Dosierbereichen. Dort tätige Personen sind über die Gefahren zu unterweisen, sie haben die vorgeschriebene Schutzkleidung (Dichtschließende Schutzbrille, chemikaliendichte Schutzhandschuhe, ggf. Schutzanzug) zu verwenden.
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4A. Infektionsvermeidung (z.B. Corona)
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Abhängig von der aktuellen Infektionslage behalten wir uns vor zusätzliche Schutzmaßnahmen wie z.B. das Tragen eines geeigneten Mund-/Nasenschutzes auf unserem Werksgelände anzuordnen. Regelmäßiges Händewaschen und die Benutzung des im Werk zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittels helfen die Ausbreitung von Infektionen zu vermeiden.
Sollten sie aus einem aktuellen Risikogebiet einreisen, ist dies vor Betreten des Werkes anzuzeigen!
Bei Unsicherheiten kontaktieren Sie ihren Ansprechpartner bitte telefonisch, bevor Sie in unser Werk kommen!
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5. Tragegebot für Sicherheitsschuhe
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Auf dem gesamten Firmengelände sind Sicherheitsschuhe zu tragen.
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6. Tragegebot für Linde Safety Guard
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Auf dem gesamten Firmengelände ist das zur Verfügung gestellte Warnsystem „Linde Safety Guard“ zu tragen. Der „Linde Safety Guard“ warnt akustisch und optisch vor sich nähernden Flurförderfahrzeugen.
Nicht personalisierte „Linde Safety Guard“-Geräte müssen nach Gebrauch desinfiziert werden. Die Geräte müssen nach Gebrauch auf die Ladestationen gelegt werden; dabei ist auf die korrekte Auflage zu achten!
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7. Sicherheitskennzeichnungen
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Das Rauchen, der Genuss von Alkohol und sonstigen Rauschmitteln ist innerhalb des Werksgeländes einschließlich in Fahrzeugen strengstens untersagt. Das Rauchen ist nur in den speziell gekennzeichneten Raucherzonen gestattet. Es ist verboten Alkohol oder andere Rauschmittel mit in das Werksgeländer zu bringen. Ebenfalls verboten ist das Betreten des Werksgeländes unter Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln.
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8. Gekennzeichnete Wege
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Sofern gekennzeichnete Wege vorhanden sind (z.B. Zebrastreifen, Laufwege etc.) sind diese vorrangig zu benutzen. Beim Überqueren von Zebrastreifen ist dem fließenden Verkehr Vorrang zu gewähren.
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9. Elektrische Hauptanschlüsse
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Elektrische Hauptanschlüsse an das Metsä-Tissue-Netz dürfen nur von Metsä-Tissue-Elektrofachkräften oder unter deren Leitung und Aufsicht ausgeführt werden. Elektro-Speisepunkte sind mit der Elektro-Fachabteilung abzustimmen. Das Begehen der elektrischen Schalt- und Verteilerräume ist nur Metsä-Tissue-Elektro-Fachkräften gestattet oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen (intern oder extern), sofern diese eine entsprechende Unterweisung für den jeweiligen Raum bekommen haben.
Speisepunkte für die Energiestellung sind seitens der Fremdfirma über einen SPE-PRCD einzuspeisen. D.h. Leitungsroller (Kabeltrommel) und einphasig betriebene Arbeitsmittel sind nur hinter einem SPE-PRCD zu betreiben. Hierbei gelten die einschlägigen Vorschriften aus der VDE 0100-410, 0661 und der BGI 608. Dies ist nach aktueller Norm auch Bestandteil gegen das automatische Wiederanlaufen von Maschinen nach Spannungswiederkehr.
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel dürfen nur mit aktuellem Prüfnachweis nach DGUV Vorschrift 3 eingesetzt werden.
Aufgrund gesetzlicher Anforderungen müssen ab sofort alle Stromverbrauchseinrichtungen, die zur Ausübung von Tätigkeiten Dritter (Fremdfirmen) auf dem Betriebsgelände genutzt werden, über mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen erfasst werden. Die Metsä Tissue GmbH stellt dafür separat gekennzeichnete stationäre und mobile Stromanschlüsse, bzw. Stromverteiler zur Verfügung. Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte vor Arbeitsantritt an den Vorgesetzten der jeweiligen Fachabteilung!
In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass alle Stromverbräuche Dritter über mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen erfasst werden!
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7. Krane, Flurförderzeuge, Hubarbeitsbühne
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Krane, Hubarbeitsbühnen und kraftbetriebene Flurförderzeuge (z. B. Stapler), dürfen nur von Personen benutzt werden, die im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis bzw. Führerschein und eine entsprechende Beauftragung haben. Zusätzlich muss der Auftragnehmer im Bedienen und Umgang mit den innerbetrieblichen Transportsystemen unterwiesen und auf die örtlichen Gefahrenquellen hingewiesen worden sein!
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8. Gerüstarbeiten
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Gerüste müssen insbesondere folgenden grundlegenden Anforderungen genügen:
- Sie müssen standsicher sein, sodass ein Umstürzen ausgeschlossen ist.
- Sie müssen über einen sicheren Zugang erreichbar sein.
- Sie müssen über Einrichtungen verfügen, die einen Absturz vom Gerüst verhindern.
Gerüste sind vor Arbeitsbeginn auf Standsicherheit und Stabilität zu prüfen. Ihr zuständiger Ansprechpartner überzeugt sich ebenfalls vom ordnungsgemäßen Zustand des Gerüstes. Erst danach ist das Betreten gestattet.
Vor dem Gebrauch haben die Gerüstnutzer sich von Eignung und Betriebssicherheit des Gerüstes zu überzeugen.
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9. Strahlenschutz
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Für Arbeiten an den Papiermaschinen und an der Stoffaufbereitung 5 gilt: Bei Arbeiten im Bereich der Messrahmen-Qualitätsleitsysteme und an der Bandwaage Stab 5 haben sich die Mitarbeiter durch unseren Strahlenschutzbeauftragten unterweisen zu lassen.
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5. Brandschutz
1. Rauchverbot
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Innerhalb des Werksgeländes besteht mit Ausnahme der ausgewiesenen Plätze absolutes Rauchverbot! Feuer und offenes Licht sind absolut verboten!
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2. Schweißen, Schneiden, Arbeiten mit offenem Feuer
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Für Schweiß-, Heiß- und Schneidearbeiten sowie Arbeiten mit offenem Feuer ist eine schriftliche Genehmigung (Schweißerlaubnis) bei der Betriebsleitung bzw. Abteilungsleitung einzuholen. Die in der Schweißerlaubnis abgedruckten Sicherheitsvorschriften sind genau zu beachten. Der Brandschutzbeauftragte ist vor Beginn der Arbeiten zu verständigen. Die Schweißerlaubnis ist bei der Durchführung der Arbeiten mit sich zu führen. |
6. Umweltschutz
1. Vorschriften
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Es gelten die gesetzlichen sowie die von Behörden angeordneten Umweltschutz- auflagen. Die Umweltschutzanweisungen für die einzelnen Arbeitsbereiche gelten auch für Fremdfirmen.
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2. Lärmschutz
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Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer über die Lärmschutzanweisungen im jeweiligen Werk zu informieren.
Innerhalb der Arbeitswoche Montag bis Freitag gelten Lärmschutzzeiten von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr. Während dieser Zeit durchzuführende lärmrelevante Arbeiten müssen von unserem Umwelt- bzw. Immissionsschutzbeauftragten genehmigt werden. An den Wochenenden gilt grundsätzlich Arbeitsverbot für lärmrelevante Tätigkeiten. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Sondergenehmigung der Betriebsleitung.
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3. Gewässerschutz
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Die Einleitung von Chemikalien, Reinigungs- und sonstigen Abwässern in Oberflächengewässer oder das Erdreich ist verboten.
Die Einleitung von Reinigungs- und sonstigen Abwässern in das betriebliche Abwassersystem muss von unserem Gewässerschutzbeauftragten genehmigt werden. Chemikalien müssen so gelagert werden, dass eine Beschädigung der Gebinde und damit das Auslaufen der Stoffe ausgeschlossen ist. Ggf. sind Auffangwannen zu verwenden. Es ist ausreichend Bindemittel bereitzustellen.
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4. Abfallentsorgung
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Die vorschriftsmäßige Entsorgung der bei den Arbeiten anfallenden Abfälle obliegt dem Auftragnehmer, sofern es sich um von ihm bereitgestellte Materialien handelt. Metsä Tissue behält sich die Kontrolle der Entsorgungsnachweise (bei gefährlichen Abfällen) vor.
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5. Abfalltrennung, Abfallsortierung
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In unserem Werk verbleibende Abfälle müssen sortiert und den entsprechenden Behältern zugeführt werden. Bitte beachten Sie die Behälterkennzeichnungen bzw. die Entsorgungspläne. Bei Unklarheiten bitte den Umweltbeauftragten kontaktieren.
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6. Chemikalien, Reinigungsmittel, Prozesshilfsmittel
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Ist bei Ihrer Arbeit der Einsatz von chemischen Hilfsmitteln (Chemikalien, Reinigungsmittel, Betriebsstoffe etc.) erforderlich, so ist dem Umweltbeauftragten und der Sicherheitsfachkraft vorab ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt dieses Stoffes zuzusenden, einschließlich der Hinweise darauf, wo und in welcher Menge der Stoff eingesetzt werden soll. Das gilt auch für Versuchsprodukte. Der Einsatz der Produkte bedarf der Zustimmung durch den Umweltbeauftragten.
Auf Verlangen sind vorzulegen:
- Gefährdungsbeurteilung
- Unterweisung zur Arbeitssicherheit
- Gefahrstoff-Betriebsanweisung.
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7. Leckagen, Chemikalienunfälle
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Unfälle mit Chemikalien, Ölen und anderen wassergefährdenden Stoffen müssen dem Gewässerschutzbeauftragten und der Sicherheitsfachkraft sofort gemeldet werden. In den Außenbereichen ausgetretene Chemikalien müssen sofort mit Bindemittel aufgenommen werden. Kanaleinläufe sind mit Dichtkissen zu verschließen (Betriebsfeuerwehr!).
Bei Beginn der Arbeiten ist ausreichend Bindemittel bereitzustellen.
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8. Energie
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Der Energieverbrauch von Anlagen und Werkzeugen ist für uns ein wichtiges Kriterium. Sparsamer Umgang mit Energieträgern hat für uns einen hohen Stellenwert. Sollten Ihre Arbeiten deutliche Auswirkungen auf energierelevante Installationen und Anlagen haben (z.B. Arbeiten an Isolierungen, Kompressoren, Wärmetauschern), muss Ihr Ansprechpartner darüber informiert werden.
Werden elektrisch oder Druckluft betriebene Geräte genutzt, so ist auf den sorgsamen Umgang mit Energie zu achten. Nach Möglichkeit sind Geräte und Verfahren mit geringem Energieverbrauch zu nutzen und die Energieverbraucher in inaktiven Zeiten, z.B. Pausen, auszuschalten. Grundsätzlich sollte Energie bewusst und sparsam verwendet werden.
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9. Mitgebrachte Betriebsmittel
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Werden von der Fremdfirma Betriebsmittel mitgebracht, sind diese entsprechend den Vorschriften zu benutzen und zu lagern. Z.B. sind mitgebrachte Kraftstoffe entsprechend gegen Auslaufen zu sichern und in Auffangwannen zu deponieren.
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7. Hygiene und Produkthygiene
1. Hygieneregeln
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Um für unsere Mitarbeiter und Produkte einwandfreie hygienische Verhältnisse zu erreichen, ist es erforderlich, dass die Mitarbeiter von Fremdfirmen sich an die allgemein üblichen Hygieneregeln (Benutzung der Toiletten, Händewaschen usw.) halten. Bitte benutzen Sie die zur Verfügung gestellten Mittel zur Handdesinfektion. Die Hygieneanweisung des jeweiligen Werkes ist auch für Fremdfirmenmitarbeiter verbindlich einzuhalten.
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2. Kontamination von Produkten
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Durch die Tätigkeiten der Fremdfirmen darf keine Verschmutzung unserer Produkte und Rohstoffe erfolgen, weil dies (z.B. durch Metallspäne, Glassplitter etc.) sowohl Mitarbeiter als auch Kunden gefährden kann. Vor Beginn der Arbeiten ist mit dem Hygienebeauftragten / Abteilungsleiter zu klären, welche Schutzmaßnahmen und Verhaltensweisen zur Vermeidung getroffen werden müssen. In den Produktionsbereichen ist das Tragen von Schmuck (Uhren, Ringe, Ohrringe, Halsketten etc.) untersagt. Das Mitbringen von Glas- oder Porzellan-Gegenständen in diese Bereiche ist untersagt. Ebenso verboten ist das Mitbringen und/oder Benutzen von Messern mit Abbrechklingen.
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3. Essen und Trinken
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In allen Produktionsbereichen ist das Mitbringen und der Verzehr von Lebensmitteln (Essen und Trinken) verboten. Zum Essen und Trinken stehen daher entsprechende Pausenräume zur Verfügung.
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4. Sauberkeit
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Die Arbeitsstelle ist ständig in einem ordentlichen Zustand zu halten und nach Abschluss der Arbeiten sauber und aufgeräumt zu verlassen.
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Kontamination von Produkten?
8. Anmeldung, Organisation, Unterweisung
1. Anmelden/Abmelden
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Die Mitarbeiter des Auftragnehmers haben sich vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsende in den jeweiligen Betriebsbereichen an- bzw. abzumelden.
Die Arbeiten, die außerhalb der üblichen Arbeitszeit (7.00 Uhr – 16.00 Uhr, freitags bis 13:30 Uhr) durchgeführt werden, müssen mit dem Auftraggeber abgesprochen werden.
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2. Angelieferte Materialien
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Die vom Auftragnehmer angelieferten Materialien sind sofort bei der Waren-annahme unter Übergabe des Lieferscheines anzuzeigen. Bei Nichtmelden besteht für die Metsä Tissue GmbH keine Zahlungsverpflichtung.
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3. Organisation
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Die auszuführenden Arbeiten sind so zu organisieren, dass gegenseitige Gefährdungen für Mensch und Ausrüstung so gering wie möglich gehalten werden. Bei Unstimmigkeiten ist die Sicherheitsfachkraft zu informieren. Ggf. ist ein Koordinator zu bestellen.
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4. Fahrzeuge
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Die für die Durchführung des Arbeitsauftrages notwendigen Fahrzeuge sind beim Auftragsverantwortlichen anzumelden. Innerhalb des eingezäunten Geländes darf nur auf den Ihnen zugewiesenen Parkplätzen geparkt werden. Entsprechende Parkkarten werden beim Pförtner ausgegeben.
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5. Verkehrsregelung
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Innerhalb des Werksgeländes gilt die Straßenverkehrsordnung. Die Fahrgeschwindigkeit ist auf 10 km/h begrenzt. Gegenseitige Rücksichtnahme erleichtert die Zusammenarbeit! Flurförderzeuge haben Vorrang.
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6. Unterweisung
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Eine Unterweisung des Verantwortlichen der Fremdfirma erfolgt durch den Auftragsverantwortlichen (bzw. Koordinator). Der Verantwortliche der Fremdfirma ist für die Unterweisung seiner Mitarbeiter und ggf. von ihm beauftragter Subunternehmer verantwortlich.
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7. Koordination
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Damit sich Mitarbeiter verschiedener Auftragnehmer an der gleichen Arbeitsstelle nicht gegenseitig gefährden oder behindern, ist vor Arbeitsaufnahme eine gegenseitige Abstimmung unter Einbeziehung des Koordinators herbeizuführen.
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8. Materialien des Auftragnehmers
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Die Metsä Tissue GmbH haftet nicht für ggf. auf dem Firmengelände abhanden gekommene Materialien und Geräte des Auftragnehmers. Bitte sichern Sie Ihr Eigentum entsprechend.
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9. Kontrolle der Arbeiten
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Metsä Tissue steht das Recht zu die Arbeitsleistungen des Auftragsnehmers zu prüfen. Die Arbeitsnachweise (Stunden-, Wochen-, Abrechnungszettel etc.) sowie Materialzettel sind von Metsä Tissue gegenzuzeichnen. Eine Durchschrift der Nachweise bleibt beim Auftraggeber und wird der Rechnung zugrunde gelegt.
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10. Verfügung der Geschäftsleitung
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Die Geschäftsleitung behält sich das Recht vor, durch Fehlverhalten entstandene Personen-, Sach- oder Umweltschäden gegenüber dem Verursacher einzufordern und bei sicherheitswidrigem Verhalten ein Betretungsverbot auszusprechen.
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11. Störungen
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Jede Störung bzw. Gefährdung sowie bei der Ausführung von Arbeiten entstandene Personen-, Sach- oder Umweltschäden sind dem Auftrags-verantwortlichen oder dem Koordinator unverzüglich zu melden.
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Kontrolle der Arbeiten?
9. Log out – Tag out (LOTO
9. Log out – Tag out (LOTO)
Eine große und oft unterschätzte Gefahrenquelle bei Instandhaltungsarbeiten an Maschinen und Anlagen ist der Irrglaube, mit dem Ausschalten seien alle Risiken gebannt. Vergessen wird leicht, dass in hydraulischen, pneumatischen und elektrischen Systemen noch Restenergien vorhanden sein können, die nicht schlagartig verschwinden.
Wenn sich dann z. B. schwere Maschinenteile unvermittelt absenken, kann es für Mitarbeiter, die bereits mit Reinigungs- oder Reparaturarbeiten zugange sind, hochgefährlich werden. Auch andere mechanische Kräfte, etwa von Schwungrädern, unter Druck stehenden Bauteilen oder gespannten Federn sind oft kaum vorhersehbar.
Daher ist es wichtig das Sie gemeinsam mit Ihrem Ansprechpartner vor Ort, anhand einer kurzen Checkliste die Gefährdungen an Ihrer Arbeitsstelle gemeinsam analysieren um dann die nötigen Sicherungsmaßnahmen einzuleiten oder gegebenenfalls, gespeicherte Restenergien gefahrlos zu beseitigen bzw. zu entlasten.
- Sind alle Energieformen vor Ort ( elektrisch, hydraulisch, pneumatisch, Dampf ) bekannt und kann die Zufuhr für sämtliche Energiearten sicher abgestellt werden ?
- Vor einer Abschaltung ist zu klären wie sich Ventile, Schwimmer, Klappen im abgeschalteten Zustand verhalten, gegebenenfalls ist es nötig diese in Ihrer geforderten Schaltstellung zu sichern.
- Angehobene Teile von Maschinen oder Anlagen sind vor einem, unbeabsichtigten Absenken zu sichern.
- Vor dem Beginn der Arbeiten muss geklärt sein, inwiefern hydraulische oder pneumatische Druckspeicher oder aber unter Druck stehende Leitungen entlastet und gesichert werden können.
- Es ist sicherzustellen, dass sämtliche Energien abgestellt bleiben. Ein Schutz vor Wiedereinschalten oder Wiederanlaufen ist zu gewährleisten, durch Schlösser, Blindsicherungen, Blindstopfen, Blinddeckel, Ketten an Ventilen mit Schloss sowie Hinweisschilder.
- Wir arbeiten mit dem Log out – Tag out-Prinzip (LOTO). Für alle Anlagen sind entsprechende LOTO-Pläne vor Ort verfügbar. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Ansprechpartner über die korrekte Vorgehensweise für Ihren Arbeitsbereich.
Vorgehensweise / Ablaufschema mit Energien vor Arbeitsbeginn?